AGB.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Für Datenschutzmanagement, Informationssicherheit, KI-Governance sowie datenschutz- und KI-bezogene Compliance-Leistungen.
Angelo Dönges
handelnd unter „OLIVZION“
c/o mdc#1290
Welserstraße 3
87463 Dietmannsried, Deutschland
E-Mail:
angelo(at)olivzion.de
Telefon:
0831 74607916
Stand:
23. August 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über Datenschutzmanagement, Informationssicherheit, datenschutzbezogene Compliance-Leistungen, KI-Governance, organisatorische und technische KI-Compliance, Schulungen zum betrieblichen Einsatz von KI-Systemen sowie sonstige Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, die ein Kunde mit Angelo Dönges, handelnd unter „OLIVZION“ (nachfolgend „OLIVZION“), schließt.
1.2 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. OLIVZION schließt keine Verträge mit Verbrauchern. Wer im Rahmen eines Online-Bestellvorgangs Leistungen bestellt, bestätigt, in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen zu handeln.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn OLIVZION ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung dar.
1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Broschüren oder Preisübersichten sind freibleibend und stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
2.2 Bei einer Online-Bestellung gibt der Kunde mit Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn OLIVZION den Auftrag ausdrücklich bestätigt, die Zahlung erfolgreich einzieht, mit der Leistungserbringung beginnt oder die Leistung freischaltet, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung, sofern sie nicht zugleich ausdrücklich als Auftrags- oder Zahlungsbestätigung bezeichnet ist.
2.3 Bei einem individuell erstellten Angebot kommt der Vertrag durch fristgerechte Annahme des Angebots zustande. Nimmt der Kunde ein Angebot mit Änderungen an, liegt darin ein neues Angebot, das OLIVZION gesondert annehmen muss.
2.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
2.4.1 individuelle Vereinbarungen (inklusive gesonderter Vertraulichkeitsvereinbarungen / NDAs),
2.4.2 ein gesonderter Vertrag über die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter sowie ein Vertrag über Auftragsverarbeitung, jeweils nur für ihren Regelungsbereich,
2.4.3 die Auftragsbestätigung,
2.4.4 das individuelle Angebot,
2.4.5 die bei Vertragsschluss einbezogene Leistungsbeschreibung,
2.4.6 diese AGB.
3. Leistungsumfang und Beratungsrahmen
3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung. Paketnamen, Werbeaussagen oder allgemeine Darstellungen auf der Website erweitern den vereinbarten Leistungsumfang nicht.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart wird, erbringt OLIVZION Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein werkvertraglicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn das konkrete Arbeitsergebnis und die maßgeblichen Abnahmekriterien ausdrücklich vereinbart wurden.
3.3 OLIVZION erbringt die vereinbarten Leistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen fachlichen Sorgfalt und auf Grundlage der bei Leistungserbringung bekannten tatsächlichen Umstände. Entscheidungen über die betriebliche Umsetzung, die Auswahl von Verarbeitungsvorgängen und die hierfür eingesetzten Mittel verbleiben beim Kunden, soweit sich aus einer gesonderten Vereinbarung nichts anderes ergibt.
3.4 Eine Beratung bezieht sich auf die zum Zeitpunkt ihrer Erbringung geltende und erkennbare Rechts- und Sachlage. Eine Pflicht zur fortlaufenden Überwachung späterer Rechtsänderungen, Behördenpraxis oder Rechtsprechung besteht nur, soweit sie ausdrücklich Teil eines laufenden Leistungspakets ist.
3.5 OLIVZION schuldet weder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg noch die Gewähr, dass Aufsichtsbehörden, Gerichte oder sonstige Dritte eine rechtliche oder tatsächliche Bewertung teilen. Insbesondere kann OLIVZION nicht gewährleisten, dass behördliche Maßnahmen, Bußgelder, Schadensersatzansprüche oder Sicherheitsvorfälle ausgeschlossen sind.
4. Abgrenzung zu anwaltlichen Rechtsdienstleistungen
4.1 OLIVZION ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistungen, die Rechtsanwälten oder anderen hierzu befugten Personen vorbehalten sind.
4.2 Rechtliche Prüfungen im Einzelfall werden nur erbracht, soweit dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, insbesondere nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang als zulässige Nebenleistung gemäß § 5 RDG oder im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eines wirksam benannten Datenschutzbeauftragten, erlaubt ist.
4.3 Von OLIVZION bereitgestellte Muster, Checklisten, Dokumentationen und Textentwürfe stellen keine anwaltliche Freigabe dar. Soweit ihre Erstellung oder Anpassung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, erfolgt sie nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Die Verantwortung für die abschließende betriebliche Verwendung und erforderliche anwaltliche Prüfung verbleibt beim Kunden.
4.4 Die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung in Rechtsstreitigkeiten sowie die Gestaltung oder abschließende rechtliche Prüfung von Verträgen, Schriftsätzen und sonstigen Rechtsdokumenten sind nicht geschuldet, sofern nicht nachweislich eine hierzu befugte Person gesondert beauftragt wird.
4.5 Erkennt OLIVZION, dass für eine sachgerechte Bearbeitung eine vorbehaltene Rechtsdienstleistung erforderlich ist, weist OLIVZION den Kunden darauf hin. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder einer anderen befugten Stelle erfolgt durch den Kunden und auf dessen Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5. Datenschutz-Ansprechpartner und externer Datenschutzbeauftragter
5.1 Die Buchung eines Beratungs-, Setup- oder Abonnementpakets führt nicht zur Benennung von OLIVZION oder Angelo Dönges als Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch, wenn ein Paket einen „persönlichen Datenschutz-Ansprechpartner“ oder eine vergleichbar bezeichnete Kontaktperson umfasst. Eine solche Kontaktperson ist ausschließlich allgemeiner Ansprechpartner für Datenschutzanfragen und darf nicht als gesetzlicher Datenschutzbeauftragter bezeichnet werden. Auch ihre Nennung im Impressum, in einer Datenschutzerklärung oder in sonstigen Informationen begründet keine Benennung nach Art. 37 DSGVO. Für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter sind ein gesonderter DSB-Dienstleistungsvertrag und die formelle Benennung durch den Kunden erforderlich.
5.2 Im Fall einer wirksamen Benennung gelten für Stellung, Aufgaben, Unabhängigkeit und Verschwiegenheit des Datenschutzbeauftragten vorrangig die Art. 37 bis 39 DSGVO, die anwendbaren Vorschriften des BDSG und der gesonderte DSB-Dienstleistungsvertrag. Der Datenschutzbeauftragte erhält keine Weisungen zur inhaltlichen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
5.3 Der Kunde bindet den Datenschutzbeauftragten ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen ein und stellt die erforderlichen Informationen, Zugänge, Ressourcen und Ansprechpartner bereit.
5.4 Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verlagert weder die Verantwortung des Kunden nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO noch die Entscheidungsbefugnis über Zwecke und Mittel der Verarbeitung auf den Datenschutzbeauftragten.
5.5 Die Beendigung des DSB-Dienstleistungsvertrags und die Abberufung oder sonstige Beendigung der Benennung sind rechtlich getrennt zu beurteilen. Zwingende gesetzliche Anforderungen, insbesondere an die Unabhängigkeit und eine Abberufung, bleiben unberührt.
6. Mitwirkung des Kunden
6.1 Der Kunde stellt OLIVZION die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Er benennt fachlich zuständige Ansprechpartner und sorgt für deren Erreichbarkeit.
6.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich. OLIVZION darf diese Angaben zugrunde legen, soweit sie nicht erkennbar unvollständig, widersprüchlich oder offensichtlich unzutreffend sind.
6.3 Erfüllt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung trotz Hinweises nicht oder verspätet, verlängern sich hiervon betroffene Leistungsfristen angemessen. OLIVZION kann den nachweislich verursachten, erforderlichen Mehraufwand zu den vereinbarten, hilfsweise zu den vor Beginn des Mehraufwands mitgeteilten Stundensätzen abrechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.4 Zugänge zu Systemen und Daten sind nach dem Grundsatz der geringstmöglichen Berechtigung bereitzustellen. Der Kunde informiert OLIVZION unverzüglich über besondere Schutzbedarfe, gesetzliche Geheimhaltungspflichten und interne Sicherheitsvorgaben, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind.
6.5 Der Kunde bleibt für die rechtzeitige Umsetzung empfohlener Maßnahmen verantwortlich. OLIVZION ist nur dann zur operativen Umsetzung verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Leistungsänderungen
7.1 Änderungswünsche des Kunden bedürfen der Textform. OLIVZION prüft, ob und zu welchen Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang die Änderung umsetzbar ist.
7.2 Eine Leistungsänderung wird erst wirksam, wenn beide Parteien sie in Textform vereinbart haben. Bis dahin gelten der bisherige Leistungsumfang und die bisherigen Termine fort.
7.3 Verlangt der Kunde bis zur Entscheidung über einen Änderungswunsch eine Unterbrechung, verlängern sich die betroffenen Termine angemessen. Erforderlicher und nachweislich durch die Unterbrechung verursachter Mehraufwand, insbesondere für eine spätere Wiedereinarbeitung, ist zusätzlich zu vergüten, wenn OLIVZION den Kunden zuvor auf diese Folge hingewiesen hat.
8. Abonnements, Setups und Leistungskontingente
8.1 Bei unseren Abonnements (insbesondere den Paketen Creator, Basis, Scale und Growth) bestimmen Angebot, Auftragsbestätigung und die bei Vertragsschluss einbezogene Leistungsbeschreibung insbesondere die enthaltenen Leistungen, Reaktionszeiten, Ansprechpartner, Nutzungsgrenzen und Abrechnungsperioden.
8.2 Ein einmaliges Setup, eine Bestandsaufnahme oder ein initiales Audit ist nur geschuldet und gesondert zu vergüten, wenn dies vereinbart wurde.
8.3 Soweit ein Leistungspaket ein zeit- oder mengenbezogenes Kontingent für eine bestimmte Abrechnungsperiode enthält, verfällt ein vom Kunden in dieser Periode nicht abgerufenes Kontingent mit deren Ablauf. Dies gilt nicht, soweit die Nichtnutzung darauf beruht, dass OLIVZION eine rechtzeitig angefragte, vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Abrechnungsperiode erbringen konnte. Eine Übertragung von Kontingenten bedarf einer Vereinbarung in Textform.
8.4 Ein Upgrade kann im gegenseitigen Einvernehmen während der Laufzeit vereinbart werden. Ein Downgrade wird grundsätzlich erst zum Ende der laufenden Vertragsperiode wirksam, sofern nichts anderes vereinbart wird.
9. Termine und höhere Gewalt
9.1 Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Soweit die Mitwirkung des Kunden oder eines Dritten erforderlich ist, beginnt eine Leistungsfrist nicht vor vollständiger Erfüllung der jeweiligen Mitwirkung.
9.2 Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, soweit sie auf einem bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbaren Ereignis außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, rechtmäßige Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle von Kommunikations- oder Energieinfrastruktur sowie nicht schuldhaft verursachte Angriffe auf IT-Infrastrukturen zählen.
9.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses und trifft zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
9.4 Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage an und ist ein Festhalten am betroffenen Leistungsteil nicht mehr zumutbar, kann jede Partei diesen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
10. Vergütung, Abrechnung und Zahlung
10.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der bei Vertragsschluss einbezogenen Preisangabe. Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Solange OLIVZION die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
10.2 Laufende Vergütungen werden monatlich im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Einmalige Setup- und Projektvergütungen werden nach Maßgabe des Angebots fällig; fehlt dort eine Regelung, mit Vertragsschluss.
10.3 Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist fällig. Fehlt eine Fristangabe, beträgt die Zahlungsfrist zehn Kalendertage ab Zugang der Rechnung.
10.4 Wählt der Kunde ein wiederkehrend belastbares Zahlungsmittel, ermächtigt er OLIVZION und den eingesetzten Zahlungsdienstleister, fällige Beträge entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsplan einzuziehen. Der Kunde hält seine Zahlungsdaten aktuell und sorgt für ausreichende Deckung.
10.5 Scheitert eine Zahlung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, kann OLIVZION die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fremdkosten verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
10.6 Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Pauschale wird nach Maßgabe des Gesetzes auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Weitergehende Verzugsschäden können nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
10.7 Bei einem nicht nur unerheblichen Zahlungsrückstand kann OLIVZION nach vorheriger Ankündigung und angemessener Zahlungsfrist die weitere Leistung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückbehalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder datenschutzrechtlichen Pflichten entgegenstehen. Hierdurch betroffene Leistungsfristen verlängern sich angemessen.
11. Vertragslaufzeit und Kündigung
11.1 Soweit für ein Abonnement keine andere Laufzeit vereinbart ist, beträgt die feste Vertragslaufzeit sechs Monate. Die Laufzeit beginnt mit Vertragsschluss, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Leistungsbeginn vereinbart ist. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
11.2 Während einer vereinbarten Festlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere Rechte zur außerordentlichen Kündigung sowie ein gegebenenfalls anwendbares Kündigungsrecht nach § 627 BGB, bleiben unberührt.
11.3 Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht erheblich verletzt und die Pflichtverletzung trotz Abmahnung und angemessener Abhilfefrist fortbesteht. Einer Abmahnung oder Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie gesetzlich entbehrlich ist.
11.4 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
11.5 Mit Vertragsende werden bis dahin erbrachte Leistungen und angefallene Vergütungen fällig. Im Voraus gezahlte Vergütung wird anteilig erstattet, soweit sie auf einen Zeitraum nach wirksamer Vertragsbeendigung entfällt und OLIVZION für diesen Zeitraum kein Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch zusteht. Gesetzliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
11.6 Für die Tätigkeit als benannter Datenschutzbeauftragter gelten ergänzend die besonderen Regelungen in Ziffer 5 und im gesonderten DSB-Dienstleistungsvertrag.
12. Werkleistungen, Abnahme und Mängel
12.1 Diese Ziffer gilt nur, wenn ausdrücklich ein abnahmefähiger werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde.
12.2 Nach Fertigstellung fordert OLIVZION den Kunden in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist, die regelmäßig 14 Kalendertage beträgt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
12.3 Das Werk gilt nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Eine produktive Nutzung des Arbeitsergebnisses kann bei der Beurteilung der Abnahme berücksichtigt werden, ersetzt jedoch nicht in jedem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen.
12.4 Bei einem Mangel erhält OLIVZION zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
13. Haftung
13.1 OLIVZION haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Gleiches gilt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet OLIVZION nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
13.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
13.4 Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere eine Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO und gesetzliche Rückgriffsregelungen, bleibt unberührt. Die Parteien können im Einzelfall eine weitergehende, am konkreten Risiko und an bestehendem Versicherungsschutz ausgerichtete Haftungsregelung vereinbaren.
13.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von OLIVZION.
13.6 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit dieser Ziffer nicht verbunden.
14. Datenschutzrechtliche Rollen und Auftragsverarbeitung
14.1 Die datenschutzrechtliche Rolle jeder Partei richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Verarbeitung und den gesetzlichen Vorgaben. Eine Bezeichnung im Vertrag ersetzt diese rechtliche Einordnung nicht.
14.2 Soweit beide Parteien personenbezogene Daten für eigene Zwecke und in eigener Verantwortung verarbeiten, erfüllt jede Partei die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten selbst.
14.3 Verarbeitet OLIVZION personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag geht bei Widersprüchen für die Auftragsverarbeitung vor.
14.4 Der Kunde stellt sicher, dass die Beauftragung, die Offenlegung personenbezogener Daten und seine dokumentierten Weisungen rechtmäßig sind. OLIVZION bleibt für die eigenen gesetzlichen Pflichten verantwortlich und informiert den Kunden unverzüglich, wenn eine Weisung nach Auffassung von OLIVZION gegen anwendbares Datenschutzrecht verstößt, soweit eine solche Information nicht gesetzlich untersagt ist.
14.5 Ergibt sich aus der tatsächlichen Zusammenarbeit eine gemeinsame Verantwortlichkeit, werden die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO schließen.
15. KI-bezogene Leistungen und Rollen
15.1 Die regulatorische Rolle der Parteien beim Einsatz von KI-Systemen oder KI-Modellen richtet sich nach den tatsächlichen Umständen und den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben. Allein durch Beratungs-, Prüfungs-, Dokumentations- oder Unterstützungsleistungen von OLIVZION geht eine Rolle des Kunden als Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler, Bevollmächtigter, Produkthersteller oder sonstiger Verpflichteter nicht auf OLIVZION über. Eine eigene gesetzliche Rolle von OLIVZION aufgrund tatsächlich übernommener weiterer Tätigkeiten bleibt unberührt.
15.2 Der Kunde informiert OLIVZION vollständig über den vorgesehenen Zweck, die Einsatzbedingungen, betroffene Personengruppen, verwendete Daten, Modelle, Schnittstellen, Anbieterunterlagen und wesentliche Änderungen des jeweiligen KI-Einsatzes. OLIVZION darf diese Angaben zugrunde legen, soweit sie nicht erkennbar unvollständig, widersprüchlich oder offensichtlich unzutreffend sind.
15.3 Risikoeinordnungen, Bestandsaufnahmen, Dokumentationen und Handlungsempfehlungen – insbesondere solche im Kontext der DSGVO, des TDDDG oder der EU-KI-Verordnung (AI Act) – beziehen sich auf die bei ihrer Erstellung bekannten tatsächlichen Umstände sowie die zu diesem Zeitpunkt geltende und erkennbare Rechts- und Sachlage. Eine behördliche Freigabe, Zertifizierung (z. B. CE-Kennzeichnung), Konformitätsbewertung oder verbindliche rechtliche Einordnung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und von OLIVZION rechtlich erbracht werden darf.
15.4 Die Entscheidung über Einführung, Zweck, Konfiguration und Betrieb eines KI-Systems sowie die Umsetzung erforderlicher technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen verbleibt beim Kunden, soweit nicht ausdrücklich eine operative Leistung von OLIVZION vereinbart wurde. Gesetzlich nicht übertragbare Pflichten des Kunden bleiben unberührt.
16. Vertraulichkeit
16.1 Jede Partei behandelt alle ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich. Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Sicherheitsinformationen, nicht öffentliche Unternehmensdaten, personenbezogene Daten sowie Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
16.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Beschäftigten, Beratern und Erfüllungsgehilfen zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
16.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die die empfangende Partei nachweislich bereits rechtmäßig kannte, die ohne Vertragsverstoß öffentlich bekannt sind oder werden, die sie rechtmäßig von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten erhält oder die sie ohne Nutzung vertraulicher Informationen selbstständig entwickelt hat.
16.4 Muss eine Partei Informationen aufgrund Gesetzes, vollziehbarer behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offenlegen, darf sie dies im erforderlichen Umfang tun. Soweit rechtlich zulässig, informiert sie die andere Partei vorab und unterstützt angemessene Schutzmaßnahmen.
16.5 Die Vertraulichkeitspflicht besteht für fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die Voraussetzungen des gesetzlichen Geheimnisschutzes vorliegen; für personenbezogene Daten und gesetzlich besonders geschützte Informationen gelten die jeweiligen gesetzlichen Pflichten unabhängig von dieser Frist.
16.6 Weitergehende Pflichten des benannten Datenschutzbeauftragten, Verpflichtungen aus einem Vertrag über Auftragsverarbeitung sowie Regelungen aus einer gesondert geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) bleiben unberührt und haben im Zweifel Vorrang.
17. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
17.1 Jede Partei behält die Rechte an Unterlagen, Methoden, Vorlagen, Kennzeichen, Software und sonstigen Materialien, die sie bereits vor Vertragsschluss besaß oder unabhängig vom Auftrag entwickelt hat.
17.2 Soweit OLIVZION im Rahmen des Auftrags urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse erstellt, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.
17.3 Das Nutzungsrecht umfasst die interne Vervielfältigung, Bearbeitung und Anpassung sowie die Weitergabe an Beschäftigte, verbundene Unternehmen, eingesetzte Dienstleister, Berufsberater, Abschlussprüfer, Versicherer, Behörden und Gerichte, soweit dies für betriebliche Zwecke, Prüfungen oder die Erfüllung rechtlicher Pflichten erforderlich ist. Diese Empfänger dürfen die Arbeitsergebnisse nur zu dem jeweiligen Zweck nutzen und müssen, soweit erforderlich, zur Vertraulichkeit verpflichtet sein.
17.4 Nicht gestattet sind der isolierte Weiterverkauf, die öffentliche Verbreitung oder das Anbieten der Arbeitsergebnisse als eigene allgemeine Vorlage oder Beratungsleistung. Weitergehende Nutzungsrechte bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
17.5 Rechte Dritter und Lizenzbedingungen für einbezogene Drittmaterialien bleiben unberührt. OLIVZION weist den Kunden auf erkennbare, für die Nutzung wesentliche Drittbedingungen hin.
17.6 OLIVZION darf allgemeines Fachwissen, Erfahrungen, Methoden und nicht kundenspezifische Bestandteile weiterverwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt werden.
18. Einsatz Dritter und KI-gestützter Werkzeuge
18.1 OLIVZION darf fachkundige Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit nicht die persönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart ist. OLIVZION bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
18.2 Die Wahrnehmung der gesetzlichen Funktion eines namentlich benannten Datenschutzbeauftragten durch eine andere Person richtet sich nach dem gesonderten DSB-Dienstleistungsvertrag und den gesetzlichen Voraussetzungen.
18.3 Soweit ein eingesetzter Dritter personenbezogene Daten als weiterer Auftragsverarbeiter verarbeitet, gelten ausschließlich die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO und des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags über Auftragsverarbeitung. Insbesondere werden erforderliche Genehmigungs- und Informationsverfahren eingehalten.
18.4 Dritte werden entsprechend ihrer Tätigkeit zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung anwendbarer Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen verpflichtet.
18.5 OLIVZION darf zur Leistungserbringung marktübliche Software und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Der Einsatz entbindet OLIVZION nicht von den vertraglichen Sorgfalts-, Prüf- und Leistungspflichten. Vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten des Kunden werden nur in externe KI-Systeme eingegeben, wenn dies für die vereinbarte Leistung erforderlich, datenschutzrechtlich zulässig und hinsichtlich der Vertraulichkeit angemessen abgesichert ist. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt oder weitere Auftragsverarbeiter eingesetzt werden, gelten die hierfür getroffenen Vereinbarungen und Art. 28 DSGVO. OLIVZION gibt personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen des Kunden ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht für das Training oder die Verbesserung von KI-Modellen frei, die vom Anbieter oder von Dritten für andere Zwecke oder andere Kunden genutzt werden. Wesentliche KI-gestützt erzeugte Arbeitsergebnisse werden vor ihrer Verwendung im vereinbarten Leistungsumfang auf Plausibilität und Eignung geprüft.
19. Referenznennung
19.1 OLIVZION verwendet Namen, Marken, Logos oder sonstige Kennzeichen des Kunden nur als Referenz, wenn der Kunde dies zuvor gesondert in Textform gestattet hat. Aus dem Abschluss des Hauptvertrags ergibt sich keine Referenzfreigabe.
19.2 Inhalt, Medien, Dauer und Beendigung der Referenznutzung richten sich nach der gesonderten Freigabe. Zwingende kennzeichen-, wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
20. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
20.1 Der Kunde kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von OLIVZION anerkannt sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung von OLIVZION in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
20.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
20.3 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB und sonstige zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
21. Erklärungen und elektronische Kommunikation
21.1 Soweit Vertrag oder diese AGB Textform verlangen, genügt insbesondere eine E-Mail, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
21.2 Elektronische Signaturen können verwendet werden. Ob eine elektronische Signatur eine gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllt, richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen.
21.3 Der Zugang elektronischer Erklärungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beide Parteien halten die für die Vertragsdurchführung mitgeteilten Kontaktdaten aktuell und sorgen im zumutbaren Umfang für die Empfangsbereitschaft ihrer Kommunikationssysteme.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des internationalen Privatrechts bleiben unberührt.
22.2 Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Kempten (Allgäu) ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. OLIVZION bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
22.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von dieser Regelung Vorrang.
22.4 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder werden sie nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

